Satzung

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.) Der Verein führt den Namen „Forum Archiv und Geschichte Neuss e.V." . 

2.) Der Verein hat seinen Sitz in Neuss/Rhein.

3.) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4.) Der Verein ist rechtsfähig und wird in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Neuss eingetragen.


§ 2

Zweck des Vereins

1.) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.) Zur Verwirklichung der Zwecke ist die Tätigkeit des Vereins darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem und geistigem Gebiet selbstlos zu fördern. Dies kann geschehen durch die Förderung von Wissenschaft und Forschung, von Bildung und Erziehung, die Förderung kultureller Zwecke, des Landschafts- und Denkmalschutzes sowie des Heimatgedankens und durch Zuwendungen an andere Körperschaften, insbesondere an das Stadtarchiv Neuss.

3.) Zwecke des Vereins sind

a. die Erforschung und Darstellung der Geschichte der Stadt Neuss einschließlich der Geschichte ihrer Einwohner, Kultur und Wirtschaft, der entsprechenden Geschichte anderer Gebiete, soweit sie mit der Neusser Stadtgeschichte in Verbindung stehen, damit auch der Einbettung der Neusser Stadtgeschichte in die Regionalgeschichte, die allgemeine insbesondere deutsche und europäische Geschichte,

b. die Förderung der Arbeit des Neusser Stadtarchivs,

c. die Förderung der Sicherung und Erhaltung von archivwürdigem Kulturgut für Neuss und

d. die Pflege des Geschichtsbewusstseins,

e. die Werbung von Mitgliedern.

4.) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Publikationen, Vorträge, die Unterstützung bei Forschungsprojekten zu den in § 2 Abs. 3 genannten Zwecken, Ausstellungen, Exkursionen, Führungen und den Gedankenaustausch mit Lehrern und Schülern, Lehrenden und Studierenden der Fachbereiche Geschichtswissenschaft an den Hochschulen sowie anderen Vereinen und Personen, die ähnliche Zwecke verfolgen, sowie Zuwendungen zur Förderung der Arbeit des Neusser Stadtarchivs.

5.) Der Satzungszweck und die Beschaffung der für diesen Zweck notwendigen Mittel wird durch die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Zuwendungen verwirklicht.

6.) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7.) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins nichts zurück; insbesondere erfolgt keine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen oder eine Rückgewährung von freiwilligen Zuwendungen.


§ 3

Mitgliedschaft

1.) Mitglied des Vereins kann jede Person, Vereinigung oder Körperschaft werden, die sich für die Ziele des Vereins interessiert, den Verein unterstützen und fördern will sowie die Satzung anerkennt.

2.) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen und zur Förderung der Vereinsziele.

3.) Die Aufnahme erfolgt durch einen schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet.

4.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

5.) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen und nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

6.) Ein Ausschluss kann gegenüber einem Mitglied erfolgen, das in grobem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat; als grober Verstoß gilt auch der Rückstand mit drei Jahresbeiträgen. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied, soweit es das Maß des Verstoßes gegen die Vereinsinteressen erlaubt, unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Ausschluss kann zu jedem Zeitpunkt, auch mit sofortiger Wirkung geschehen und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene kann hiergegen innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Vorstand Antrag auf Entscheidung der Mitgliederversammlung stellen; endgültig entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von dem Recht der Antragstellung gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes keinen Gebrauch oder versäumt es die Frist, so unterwirft es sich damit dem Ausschlussbeschluss des Vorstandes mit der Folge, dass die Mitgliedschaft mit Ablauf der Frist als beendet gilt.


§ 4

Beiträge, Kassenprüfung

1.) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Unabhängig vom Datum des Eintritts ist der volle Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen. Im Übrigen ist der Mitgliedsbeitrag bis spätestens zum 31. März eines Jahres für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen.

2.) Die Höhe des Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Er kann in unterschiedlicher Höhe für Einzelpersonen, Vereinigungen oder Körperschaften festgelegt werden.

3.) Die Buchführung und die Geldgeschäfte des Vereins sind einmal jährlich von zwei Kassenprüfern auf ihre Ordnungsgemäßheit zu prüfen; die Kassenprüfer haben auf der ordentlichen Mitgliederversammlung über ihre Prüfung zu berichten. Vorstandsmitglieder dürfen auch noch bis zu einem Zeitpunkt von zwei Jahren nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand nicht Kassenprüfer sein; die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.


§ 5

Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern; wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Der Vorstand wählt in der ersten Vorstandssitzung nach der Mitgliederversammlung, auf der der Vorstand gewählt wurde, aus seiner Mitte ein Vorstandsmitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden. Geborene Mitglieder des Vorstandes sind der für Kultur zuständige Dezernent der Stadt Neuss sowie Leiter des Neusser Stadtarchivs; sie sind stimmberechtigt.

2.) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

3.) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere die Aufgaben, die Mitgliederversammlung einzuberufen, ihre Tagesordnungen aufzustellen und ihre Beschlüsse auszuführen, die Bücher des Vereins zu führen und den Jahresabschluss sowie Jahresbericht aufzustellen.

4.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens fünf Tagen schriftlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann ohne Einhaltung der vorgenannten Frist und im Wege des Rundrufs oder auf elektronischem Wege abstimmen, wenn alle Vorstandsmitglieder mitwirken und der Beschluss einstimmig ergeht. Alle Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.

5.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister und der Schriftführer, soweit sie nicht ohnehin stellvertretender Vorsitzender sind; jeder von ihnen kann den Verein alleine vertreten.

6.) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so können die anderen Mitglieder des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung eine Ergänzung für die restliche Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds herbeiführen.

7.) Die Vorstandsmitglieder sowie sonstige Beauftragte des Vereins führen die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Ihre Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

8.) Die Geschäftsstelle des Vereins soll beim Stadtarchiv Neuss geführt werden.

 
§ 6

Mitgliederversammlung

1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich, und zwar vorzugsweise im ersten Vierteljahr eines Kalenderjahres statt. Der Zeitpunkt für den Zusammentritt der Mitgliederversammlung und das Versammlungslokal werden vom Vorstand bestimmt und jedem Mitglied 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich, per Telefax oder in elektronischer Form (z.B. per E-Mail) bekannt gegeben. Anträge zur Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen dem Vorstand sieben Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen; es genügt, wenn sie den Mitgliedern zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

2.) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei den Abstimmungen in der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied ungeachtet seiner Stellung als Einzelperson, Vereinigung oder Körperschaft und ungeachtet der Höhe des zu entrichtenden Beitrags eine Stimme; eine Bevollmächtigung zur Ausübung des Stimmrechts durch ein anderes Mitglied ist ausgeschlossen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; ausgenommen sind Beschlüsse, durch welche die Satzung abgeändert wird, sie bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

3.) Den Vorsitz in der Versammlung führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, im Falle auch von dessen Verhinderung der Schatzmeister und dann der Schriftführer, soweit sie nicht ohnehin stellvertretender Vorsitzender sind.

4.) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich aufzuzeichnen und von dem Vorsitzenden und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

5.) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies aus seiner Sicht geboten ist oder dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt. Die Verfahrensregelungen der vorstehenden Absätze gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.


§ 7

Arbeitskreise

Der Verein kann für einzelne Themenbereiche Arbeitskreise einrichten. Hierüber ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 
§ 8

Auflösung

1.) Die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck besonders berufene Mitgliederversammlung, in welcher mindestens ein Viertel der Mitglieder erschienen ist, mit 3/4 Mehrheit beschließen. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist unverzüglich zu einer weiteren Mitgliederversammlung einzuladen, die unbeschadet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen. Die Einladung zu dieser weiteren Mitgliederversammlung kann bereits mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung gem. Satz 1 erfolgen.

2.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks -soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht- fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadt Neuss, mit der Auflage, dass diese das gesamte Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich in gemeinnütziger Weise zur Förderung von Wissenschaft und Forschung zu stadthistorischen Themen zu verwenden hat. Die Entscheidung über den Zuwendungsempfänger obliegt der Mitgliederversammlung.


§ 9

Änderung und Berichtigung der Satzung

Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung (§ 6 Nr. 2). Soweit Änderungen oder Berichtigungen der Satzung aus gesetzlichen und steuerlichen Gründen notwendig sind, wird der Vorstand hierzu ermächtigt. Gleiches gilt für nur redaktionelle Änderungen.

 
§ 10

Schlussvorschriften

1.) Die in der Satzung verwendete männliche Form bezieht selbstverständlich die weibliche Form mit ein. Auf die Verwendung beider Geschlechtsformen wird lediglich mit Blick auf die bessere Lesbarkeit des Textes verzichtet.

2.) Sofern zu den Mitgliedern personenbezogene Daten gespeichert werden, wird der Inhalt der gespeicherten Daten der betreffenden Person auf Anfrage an den Vorstand nachgewiesen. Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke genutzt. Sie dürfen Dritten außer im Falle einer schriftlichen Einverständniserklärung des Mitglieds nicht weitergegeben werden.

3.) Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 15. April 2008 beschlossen.

 

Neuss, 15. April 2008

Wir sind ein rechtsfähiger Verein.